Corona – mehr Präsenz zulässig

13. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. Juni 2021 in Kraft – Regelungen für die Erwachsenenbildung

Stand: 7. Juni 2021 / der Artikel ist eine Kopie von https://www.aeeb.de/corona-2-2/

Die 13. Infektionsschutzverordnung regelt die aktuellen „Corona“ Bestimmungen für die Erwachsenenbildung in Bayern in § 22.

Weiterhin gilt: Veranstaltungen der Erwachsenenbildung sind bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von unter 100 in Präsenz zulässig (Vgl. § 1), wenn ein entsprechendes Hygienekonzept Anwendung findet. Der Mindestabstand von 1,5 m ist einzuhalten. Es besteht Maskenpflicht auf allen Verkehrswegen sowie Gemeinschaftsflächen und wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Neu ist, dass die Maskenpflicht bei Präsenzveranstaltungen am Platz entfällt (sofern der Mindestabstand zuverlässig eingehalten werden kann). Auf dem Weg zum Platz muss aber mindestens eine Alltagsmaske getragen werden. Auf dem Weg zu Sport- und Bewegungsangeboten sowie bei Führungen in geschlossenen Räumen eine FFP2 Maske. Eine FFP2 Maske ist auch von Mitarbeitenden im Büro (wenn keine alleinige Nutzung) bzw. auf den dortigen Verkehrsflächen zu tragen. Weiterhin müssen entsprechend § 5 die Kontaktdaten erfasst werden. Für gastronomische Angebote ist § 15 zu beachten.

Eine Testpflicht besteht nicht, außer es handelt sich um Sportveranstaltungen (Vgl. § 12) oder Veranstaltungen mit Übernachtung (Vgl. § 16) sowie für öffentliche Veranstaltungen (Vgl. § 7), Kulturveranstaltungen wie Theater, Kino (Vgl. §25). Hier sind die inzidenzabhängigen Regelungen zu beachten.

Keine Testpflicht wird nun mehr für Stadtführungen, Naturführungen und touristische Bahn- und Busreisen vorausgesetzt (Vgl. § 13). Es muss aber ein Mindestabstand von 1,5 m sichergestellt werden und in geschlossenen Räumen muss eine FFP2-Maske getragen werden. Es ist von Betreibern ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen vorzulegen.

Vorgaben für kulturelle Angebote (Theater, Kino, Museen, Gedenkstätten) sowie musikalische und kulturelle Proben von Laienensembles regelt der § 25.

Tagungen, Kongresse (§ 17) sind bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 mit einem Rahmenkonzept nach den Vorgaben der Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie für Gesundheit und Pflege zulässig. Es sind darüber hinaus die Vorgaben für kulturelle Angebote (§25) zu beachten.

Öffentliche Veranstaltungen (§ 7) sind inzidenzabhängig nun wieder zulässig, aber nur für einen klar begrenzten und geladenen Personenkreis. Es gelten folgende Personenobergrenzen (einschließlich geimpfter und genesener Personen):

  • in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel und
  • in Landkreisen und kreisfreien Städten, die eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschreiten, bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 100 Personen unter freiem Himmel.

Es ist zu beachten, dass in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 die Teilnehmer über einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 verfügen müssen.

Weitere Informationen aus der Kabinettssitzung vom 4. Juni 2021.

§ 22 Außerschulische Bildung

(1) Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen. § 19 Satz 2 gilt entsprechend. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Zulassung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der am 21. Februar 2021 geltenden Fassung für Abschlussjahrgänge der beruflichen Schulen bleibt unberührt.

(2) Für Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote gilt Abs. 1 Satz 1 bis 4 entsprechend. Abweichend von Satz 1 ist Präsenzunterricht an Hundeschulen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 bis 4 in Landkreisen und kreisfreien Städten zulässig, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 165 nicht überschritten wird.

(3) In den in Abs. 1 und 2 genannten Bereichen kann auch in den in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Gebieten in praktischen Ausbildungsabschnitten, die nur in besonders ausgestatteten Räumlichkeiten oder Lernumgebungen mit Praxisbezug durchgeführt werden können, Präsenzunterricht stattfinden, wenn der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann und die Teilnehmer zwei Mal wöchentlich einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 erbringen.

(4) Instrumental- und Gesangsunterricht darf in Präsenzform unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:

1. ein Mindestabstand von 1,5 m kann durchgehend und zuverlässig eingehalten werden; bei Einsatz von Blasinstrumenten sowie bei Gesang ist in Sing- bzw. Blasrichtung ein erweiterter Mindestabstand von 2,0 m einzuhalten;

2. für das Lehrpersonal gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, für Schülerinnen und Schüler gilt FFP2-Maskenpflicht; diese Pflichten entfallen nur, soweit und solange das aktive Musizieren eine Maskenpflicht nicht zulässt;

3. der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

(5) Für theoretischen Fahrschulunterricht, Nachschulungen, Eignungsseminare sowie theoretische Fahrprüfungen gilt für das Lehrpersonal eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske und im Übrigen FFP2-Maskenpflicht; Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. Für den praktischen Fahrschulunterricht und für praktische Prüfungen gilt FFP2-Maskenpflicht für das Lehrpersonal sowie für die übrigen Fahrzeuginsassen.

(6) Für die praktische Sportausbildung gilt § 12.

§ 12 Sport

(1) Die Sportausübung und die praktische Sportausbildung ist nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig:

1. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 ist a) mit Testnachweis nach Maßgabe von § 4 Sport jeder Art ohne Personenbegrenzung und b) im Übrigen ohne Testnachweis kontaktfreier Sport in Gruppen von bis zu 10 Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt.

2. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, ist Sport jeder Art ohne Personenbegrenzung gestattet.

(2) Bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel ist die Anwesenheit von bis zu 500 Zuschauern einschließlich geimpfter und genesener Personen mit festen Sitzplätzen zulässig. In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstzuschauerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, müssen die Besucher einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 vorlegen. Es erhalten darüber hinaus nur solche Personen Zutritt zur Sportstätte, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.

(3) Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Tanzschulen, Fitnessstudios und anderen Sportstätten ist für die in Abs. 1 genannten Zwecke zulässig, wobei gleichzeitig nur so viele Personen anwesend sein dürfen, wie sie im Rahmen des von den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts möglich sind. In Sportstätten gilt FFP2-Maskenpflicht, soweit kein Sport ausgeübt wird; für das Personal von Sportstätten gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske. § 20 bleibt unberührt.

(4) Der Veranstalter hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Dies gilt nicht für den Sportbetrieb ohne Zuschauer in Freiluftsportanlagen, sofern lediglich gesonderte WC-Anlagen (ohne Duschen und Umkleiden) in geschlossenen Räumen geöffnet werden.

Corona-Arbeitsschutzverordnung

Arbeitgeber müssen allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich Homeoffice machen, mindestens einmal pro Woche einen Corona-Test anbieten, so sieht es die am 13.04.2021 verabschiedete Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vor. Diese wurde bis zum 30.06.2021 verlängert und um eine an die Arbeitergeber gerichtete Testangebotspflicht ergänzt. Beschäftigte, die auf der Arbeit häufigen Kontakt mit anderen, wechselnden Personen haben, müssen jede Woche zwei Testangebote erhalten.

Für Arbeitnehmer bleiben die Tests freiwillig, sie können daher entscheiden, ob sie das Testangebot wahrnehmen oder nicht.

Der Arbeitgeber muss für die Kosten der Tests aufkommen, da es sich um seine Fürsorgepflicht handelt.

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Informationen zu Wirtschaftshilfen

finden Sie hier:

LFG Gesamtpaket für zielgerichtete Corona-Wirtschaftshilfen

Anlage 1

Anlage 2

Vollzugshinweise

Hier der Link zur Homepage über Corona-Hilfen der Bundesregierung: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Novemberhilfe/faq-novemberhilfen.html. Auf diesen Seiten können Sie sich gezielt über Fragen und Antworten zur Wirtschaftshilfe informieren.

Bitte beachten Sie noch folgenden Hinweis: die institutionelle Förderung zählt NICHT als Umsatz – damit dürfte sich für viele Einrichtungen die Möglichkeit ergeben, aufgrund der Beschränkungen Wirtschaftshilfe zu beantragen.

Sehen Sie sich v.a. die Ziffern 5.3 und 5.4 an. Dort finden Sie auch Informationen zu öffentlichen Unternehmen (z.B. K.d.ö.R.).